Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 392

§ 392 – Verteidigung

(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen. (2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können als Verteidiger gewählt werden, wenn die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt.
  • In anderen Fällen dürfen sie die Verteidigung nur zusammen mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer führen.
  • Die Regelungen des § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleiben weiterhin gültig.
  • Diese Bestimmungen gelten speziell für Verfahren, die von der Finanzbehörde durchgeführt werden.
  • Es gibt Einschränkungen für die Verteidigung ohne einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer.