Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 392
§ 392 – Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen. (2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können als Verteidiger gewählt werden, wenn die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt.
- In anderen Fällen dürfen sie die Verteidigung nur zusammen mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer führen.
- Die Regelungen des § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleiben weiterhin gültig.
- Diese Bestimmungen gelten speziell für Verfahren, die von der Finanzbehörde durchgeführt werden.
- Es gibt Einschränkungen für die Verteidigung ohne einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer.